Bitte denken Sie daran, dass Sie als Vermieter Frist bis zum 31.12.2025 haben, um Ihrem Mieter die Betriebkostenabrechnung zukommen zu lassen, um ggf. Nachforderungen nicht zu verlieren (§ 556 Abs. 3 BGB). Geht die Abrechnung dem Mieter erst nach dem 31.12.02025 zu, können Sie als Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern. Jedoch hat der Mieter noch Anspruch auf eine Abrechnung auch nach dem 31.12.2025. Ergibt sich aus dieser Berechnung ein Guthaben zu Gunsten Ihres Mieters, müssen Sie als Vermieter dies auch bei verspäteter Abgabe zahlen.




